AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen und Catering

1. Vorrang

Der Caterer liefert auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages und dieser Geschäftsvereinbarung. Abweichende Bedingungen der Kunden sind dem Caterer gegenüber nur wirksam, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

2. Vertragsabschluss

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die von der Genußküche GmbH / Catering & Lokschuppen GmbH angebotenen Leistungen, die der Kunde zuvor bei uns persönlich, schriftlich oder mündlich bestellt hat. Der Kunde versichert mit seiner Bestellung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben alle anderen gültig. Änderungen, Irrtümer und Druckfehler behalten wir uns vor.

3. Lieferung/ Lieferbedingungen

Die Anlieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, sowie unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, an die vom Kunden angegebene Lieferadresse zum vereinbarten Liefertermin. Lieferzusagen bezüglich der Lieferuhrzeit werden wir nach besten Kräften einhalten. Eventuelle Zeitüberschreitungen berechtigen jedoch nicht zum Auftragsrücktritt, zur Annahmeverweigerung oder Rechnungsminderung. Für Verspätung und Schäden, die durch Ereignisse höherer Gewalt entstehen, übernehmen wir keine Schadensersatzansprüche.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit und Verzug

Die Preise verstehen sich exklusive oder inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer wie im Angebot/ Vertrag angegeben. Der Caterer ist zu einer Preisänderung berechtigt, wenn sich die dem vereinbarten Entgelt zugrundeliegenden Kosten erhöhen und zwischen dem Vertrags-abschluss und der Lieferung mehr als 150 Tage vergangen sind. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar ohne Abzüge mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungseingang beim Kunden. Bei Überziehung der Zahlungsfrist erheben wir Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. Wir behalten uns vor, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von bis zu 70% des Auftragsvolumens, zahlbar spätestens 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung, zu erbitten.

5. Mängel

Weist die vom Caterer gelieferte Ware oder Leistung einen Mangel auf, so hat der Kunde dies unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies, so gilt die Ware bzw. Leistung als genehmigt.

6. Schadensersatzpflicht des Kunden

Der Kunde trägt die Verantwortung für das gemietete und bereitgestellte Equipment (Geschirr, Chaffing Dishes, Technik etc.), die Haftung entfällt erst bei Abbau bzw. Abholung des bereitgestellten/ gemieteten Equipments.

Beschädigte Gegenstände jeglicher Art werden zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.

Jegliche Haftung seitens des Vermieters für Sach- und Personenschäden, im Zusammenhang mit dem Mietgebrauch, ist ausgeschlossen.

Nach der Auftragserteilung kann der Kunde seinen Vertrag bis zu Beginn der Veranstaltung kündigen. Je nach Zeitpunkt der Kündigung ist der Caterer berechtigt, eine Stornierungsgebühr gemäß folgender Staffelung zu berechnen:

  • bis 90 Tage vor Veranstaltungstermin 10%
  • bis 60 Tage vor Veranstaltungstermin 40%
  • bis 30 Tage vor Veranstaltungstermin 80%
  • bis 10 Tage vor Veranstaltungstermin 90%
  • bei späterer Kündigung 100% des Gesamtauftragsvolumens

Bei Stornierung der Veranstaltung werden Waren und/oder Dienstleistungen, welche extra für diese Veranstaltung beschafft wurden, unab-hängig vom Zeitpunkt der Stornierung in voller Höhe bzw. nach den Storno-Richtlinien der jeweiligen Partner in Rechnung gestellt.

Ist der Besteller nicht gleichzeitig der Veranstalter, so haften beide als Gesamtschuldner.

Geht der Caterer für den Vertragspartner ein Miet- oder Pachtverhältnis für eine beauftragte Veranstaltung ein, so sind dem Caterer sämtliche ihm aus dem Miet-/Pachtverhältnis entstehenden Kosten zu ersetzen.

7. Austauschrecht

Der Caterer ist berechtigt, die im Sortiment aufgeführten Speisen auszutauschen, wenn diese zurzeit nicht zu beschaffen sind und der Austausch dem Kunden zumutbar ist.

8. Termine

Bei sämtlicher Bestellung benötigt der Caterer mindestens 10 Werktage vor der Veranstaltung die genaue Teilnehmerzahl, um die erforderlichen Dispositionen treffen zu können. Die dem Caterer dann als verbindlich gemeldete Anzahl dient als Abrechnungsgrundlage.

9. Haftungsausschuss

Schadensersatzansprüche des Kunden, aufgrund vom Caterer oder dessen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden, sind auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Bei höherer Gewalt und/oder behördlichen Auflagen/Änderungen übernimmt der Caterer keine
Haftung.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Unternehmens in Erkrath als vereinbart.

I. Vorbemerkungen

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen und Catering für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen im Lokschuppen und/oder der Brügger Mühle, beide Erkrath zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Feiern, etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hauses.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Caterer.

3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Veranstalters mit den Caterern zustande; diese sind die Vertragspartner.

2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

3. Die Caterer haften mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Veranstalters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Haus des Handwerks die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hauses beruhen.

4. Alle Ansprüche gegen die Caterer verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Der Caterer ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und zugesagten Leistungen zu erbringen.

2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preisen des Hauses zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende sowie von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des Hauses an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.

3. Rechnungen des Caterers ohne Fälligkeitsdatum, sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Caterer ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.

4. Bei Zahlungsverzug ist der Caterer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen.

5. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Caterer der eines höheren Schadens vorbehalten.

6. Der Caterer ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

7. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

8. Bei Veranstaltungen gilt eine Vorauszahlung von bis zu 70 % der gebuchten Leistungen bis spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn, die verbleibenden bis zu 30 % der gebuchten Leistungen werden bis 10 Tage nach Veranstaltungsbeginn fällig.

IV. Rücktritt des Kunden (i.e. Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Caterers

1.  Ein Rücktritt des Veranstalters von dem mit dem Caterer geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung der Caterers.

2. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Veranstalter vertragliche Leistungen nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.

3. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Caterers zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Veranstalters, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

4. Sofern zwischen dem Caterer und dem Veranstalter ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Veranstalter bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Veranstalters erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Caterer ausübt.

5. Folgende Fristen gelten für den Rücktritt:

  • Tritt der Veranstalter bis 90 Tage vor dem Veranstaltungstermin zurück, werden 10% der gebuchten Leistungen in Rechnung gestellt.
  • Tritt der Veranstalter bis 60 Tage vor dem Veranstaltungstermin zurück, werden 40% der gebuchten Leistungen in Rechnung gestellt.
  • Tritt der Veranstalter bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin zurück, werden 80% der gebuchten Leistungen in Rechnung gestellt.
  • Tritt der Veranstalter bis 10 Tage vor dem Veranstaltungstermin zurück, werden 90% der gebuchten Leistungen in Rechnung gestellt.
  • Tritt der Veranstalter später vor dem Veranstaltungstermin zurück, so werden 100% der gebuchten Leistungen in Rechnung gestellt.

6. Die Berechnung der gebuchten Leistungen wird aus dem aktuellen Angebot zwischen beiden Vertragsparteien entnommen und mit der vereinbarten Teilnehmerzahl verrechnet.

V. Rücktritt des Caterers

1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Veranstalters innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist der Caterer in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Veranstalter nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Veranstalter auf Rückfrage des Caterers auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäße III Ziffer 5 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist der Caterer ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist der Caterer berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls;

  • höhere Gewalt oder andere vom Caterer nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen
  • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden
  • Der Caterer begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Caterers und/oder der Veranstaltungsorte in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Caterers zuzurechnen ist;
  • ein Verstoß gegen oben I. Ziffer 2 vorliegt
  • vertraglich vereinbarte Absprachen und Bedingungen der Veranstaltung seitens des Veranstalters nicht eingehalten werden
  • Bei berechtigtem Rücktritt des Caterers entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 14 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Caterer schriftlich mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Caterers.

2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Veranstalter bis maximal 5% wird vom Caterer bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprüngliche vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.

3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist der Caterer berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.

5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der Caterer diesen Abweichungen zu, so kann der Caterer die zusätzliche Leistungs-bereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, den Caterer trifft ein Verschulden.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

1. Der Vertragspartner darf Getränke zu Veranstaltungen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit in die Veranstaltungsorte mitbringen. In diesen Fällen kann der Caterer eine Servicegebühr bzw. ein Korkgeld zur Deckung der Gemeinkosten berechnen.

2. Reste von Speisen und Getränken werden aufgrund der Lebensmittelhygiene nicht ausgehändigt.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit der Caterer für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters.

2. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Caterer von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

3. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Veranstaltungsortes bedarf der schriftlicher Zustimmung des Caterers. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Veranstaltungsortes gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit der Caterer diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Caterer pauschal erfassen und berechnen.

4. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Caterers berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann der Caterer eine Anschlussgebühr verlangen.

5. Störungen an vom Caterer zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können deshalb nicht zurückbehalten oder gemindert werden.

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen.

2. Der Caterer übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Caterers. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür darf das [Lok-schuppen und/oder der Brügger Mühle] einen behördlichen Nachweis verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Caterer berechtigt bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Veranstalters zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Caterer abzustimmen.

4. Echte Rosenblätter, Wunderkerzen und Nebelmaschinen sind im in den Veranstaltungsorten nicht gestattet.

5. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf der Caterer die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Caterer für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Veranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

X. Haftung des Veranstalters für Schäden & Reinigung

1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

2. Die Reinigung aller genutzten Flächen im Rahmen der normalen Nutzung innerhalb der Regelungen des Vertrages übernimmt der Veranstalter. Diese sind bereits in der Raummiete enthalten. Darüberhinausgehende Reinigungskosten für außergewöhnliche Nutzungen/Beanspruchungen bzw. Verunreinigungen durch nicht vertragskonforme Nutzungen werden nach den Regeln des Vertrages gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Veranstalter zu zahlen.

3. Die Verwendung von Konfetti ist in den Veranstaltungsorten und auf dem Gelände vor den Veranstaltungsorten nicht gestattet. Sollte dies zum Einsatz kommen ist der Caterer berechtigt, extra Reinigungskosten je nach Verschmutzungsgrad zu berechnen, auch wenn dies durch Dritte anfällt.

4. Der Caterer kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

XI. Gema

1. Der Veranstalter führt die Veranstaltung in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Kosten durch.

2. Der Veranstalter ist verpflichtet alle etwaigen erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Durchführung der Veranstaltung einzuholen und trägt die diesbezüglichen Kosten. Weiterhin obliegt ihm die Abführung etwaiger Steuern und sonstiger Abgaben, sowie die Meldung bzw. Zahlung von Gebühren für die Aufführung urheberechtlich geschützter Werke an Verwertungsgesellschaften (GEMA). Dies gilt auch für die allgemeinen Abgaben an die Künstlersozialkasse.

XII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Caterers.

3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand 12/2021

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